Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht): 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 28 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Persönliche Unzumutbarkeit: Überschaubares Leistungshindernis (§ 275 Abs. 3 BGB)
Persönliche Unzumutbarkeit: Lebensgefahr (§ 275 Abs. 3 BGB)
Schauspieler S arbeitet an der Berliner Schaubühne (B). Am Tag des Auftritts erleidet seine Tochter T einen lebensgefährlichen Autounfall. Als guter Vater will er sich um seine Tochter kümmern. Als Zweitbesetzung steht der untalentierte U zur Verfügung.
Wirtschaftliche Unmöglichkeit
V handelt mit OP-Masken. Sie verkauft Krankenhausbetreiberin K 100.000 Masken für €0,10/Stück. V selbst kauft die Masken für €0,05/Stück ein. Plötzlich setzt die Corona-Pandemie ein und der Einkaufspreis steigt auf €0,30 an. V will K die Masken nun nicht mehr liefern.
Einrede der Unverhältnismäßigkeit (§ 275 Abs. 2 BGB)
Absolutes Fixgeschäft (Beförderung mit dem Flugzeug)
Umweltschützerin U will zur Klimakonferenz nach New York und bucht bei Fluggesellschaft F einen Flug. Am Abflugtag wird dieser mehrmals verschoben, sodass U 12 Stunden später ankommen würde. Die Konferenzteilnahme ist aber nicht gefährdet.
Absolutes Fixgeschäft (Beförderung mit dem Taxi zum Flughafen)
Umweltschützer U muss zu einer Klimakonferenz nach New York fliegen. Um den einzigen Flug nach New York nicht zu verpassen, vereinbart er mit Taxifahrerin T, dass sie ihn hierfür zum Flughafen fährt. T kommt zwei Stunden zu spät, da sie im Stau steckte. Der Flieger ist da schon weg.
Absolutes Fixgeschäft (Hochzeit)
B und V haben sich versöhnt und wollen doch heiraten. V kauft für die am 3. Oktober stattfindende Hochzeit bei Blumenhändler H herbstliche Blumendeko. H hat sich im vereinbarten Datum vertan und liefert die Dekoration erst am 4. Oktober. V weigert sich, zu zahlen.
Zweckstörung
Bräutigam B beauftragt Schmiedin S mit der Herstellung individueller Hochzeitsringe für seine Hochzeit. Einen Tag später zerstreitet sich B mit seiner Verlobten V und sagt die Hochzeit ab. Von den Ringen möchte er nichts mehr wissen.
Zweckfortfall (§ 275 Abs. 1 BGB)
Schreinerin U soll für die B eine antike Kommode restaurieren. Noch bevor sie fertig ist, schlägt der Blitz in die Werkstatt der U ein. Die Werkstatt brennt samt Kommode restlos ab.
Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
B läuft mit ihrer Yacht beim Feiern aufgrund. Die Hafenwacht U soll B für €2.000 von der Sandbank ziehen. Bevor die Hafenwacht das Boot erreicht, kommt es durch eine zufällige Strömung frei.
Leistungsort - Schickschuld
Wegen des Lockdowns kann Leseratte L nicht wie gewohnt bei B einkaufen. Sie möchte B trotzdem unterstützen und kauft Juli Zehs neuestes Buch. B soll ihr das Buch schicken und die Versandkosten tragen. B beauftragt Postbote P mit dem Transport, wobei es unterwegs zerstört wird.
Gattungsschuld: Konkretisierung (Bringschuld)
GS, Konkretisierung, Bringschuld
T bestellt bei V 20 Trikots der Marke „Hattrick“. Sie vereinbaren, dass V die Trikots am nächsten Tag um 11 Uhr persönlich zur Wohnung der T bringt. Als V pünktlich erscheint, ist T nicht zu Hause. Daraufhin fährt V zurück. Auf der Rückfahrt werden die Trikots bei einem Unfall zerstört.
Gattungsschuld: Zeitpunkt der Konkretisierung bei Holschuld mit Abnahmefrist
Bei Leistungen, die nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmt sind (= Gattungsschuld), schuldet der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte (§ 243 BGB). Geht die geschuldete Sache unter, so erlischt die Leistungspflicht deshalb nur, wenn der Schuldner bereits alles zur Leistung Erforderliche getan hat und der Leistungsgegenstand dadurch „konkretisiert“ wurde (§ 243 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall behandelt die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Konkretisierung eintritt, wenn der Gläubiger verpflichtet ist, den Leistungsgegenstand abzuholen (Holschuld) und hierfür auch eine Abnahmefrist vereinbart wurde.
Gattungsschuld: Konkretisierung Holschuld
Trainerin T bestellt bei Verkäufer V für ihre Fußballmannschaft 10 Bälle der Marke "Goal" für insgesamt €200. Sie vereinbaren, dass T sie abholt. Als sie eintreffen, stellt V die Bälle bereit und benachrichtigt T. T erscheint nicht zur Abholung. Nach vier Tagen brennt Vs Laden vollständig aus.
Vorratsschuld: Untergang des Vorrats
Wieder kauft Gamerin G bei Händler H einen Computer "HX 5". H hat den Computer mit dem Hinweis angeboten, dass das Angebot nur gilt, "solange der Vorrat reicht". In der folgenden Nacht brennt die Lagerhalle mitsamt seiner drei Computer ab.
Gattungsschuld, Untergang der ganzen Gattung
Händlerin H hat drei Computer des Typs "HX 5" angekauft. Da Herstellerin Birne die Produktion eingestellt hat, sind dies die letzten auf dem Markt. Gamer G bestellt einen der Computer, H sagt die Lieferung zu. In der Nacht brennt die Lagerhalle der H inklusive der drei Computer ab.
Gattungsschuld, Beschaffung möglich
Dritter zum Verkauf bereit
V verkauft K das Ölgemälde "Klimawandel". K will es am nächsten Tag abholen. Am selben Tag verkauft und übereignet Vs Angestellter A das Gemälde wirksam für € 4000 an Sammlerin S. Auf Nachfrage ist sie bereit, das Gemälde für €5000 zurückzugeben.
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit Dritter nicht zum Verkauf bereit
V verkauft K das Ölgemälde "Klimawandel". K will es am nächsten Tag abholen. Am selben Tag verkauft und übereignet Vs Angestellter A das Gemälde wirksam an Sammlerin S. S ist hin und weg und für kein Geld der Welt bereit, es wieder zurückzugeben.
Abwandlung: Sache der M noch zugänglich
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Subjektive Unmöglichkeit (Sache dem Schuldner nicht mehr zugänglich - physisch)
Millionärin M verkauft Sammler S ihren wertvollen Oldtimer "Tommy". S möchte "Tommy" aufarbeiten lassen und in seine Oldtimer-Sammlung einfügen. Vor Übergabe wird "Tommy" von unbekannten Dieben aus der Garage der M gestohlen.
Abwandlung 2: verschuldete Unmöglichkeit
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Aus Wut über die letzte Klausur verbrennt sie ihn dann aber doch lieber.
Abwandlung: anfängliche Unmöglichkeit
Echte Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB), Objektive Unmöglichkeit (Sache nicht mehr existent)
V hat das Examen bestanden und verkauft ihren individuell markierten und mit Fähnchen versehenen Habersack für €25 an K. Nach Vertragsschluss, aber vor der Übergabe, verbrennt die Gesetzessammlung bei einem Brand in Vs Wohnung.
Einführung ins Leistungsstörungsrecht
K kauft von V eine wertvolle "Magic Karte". Noch vor Übergabe frisst Vs Kater die Karte.
Gefahrtragung für die Vergütung: Gegenleistungsgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung II, Zweckerreichung
Gefahrtragung für die Vergütung: Preisgefahr bei Unmöglichkeit der Werkleistung
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