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Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Beeinträchtigung der potenziellen Fortbewegungsmöglichkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T schließt seine schlafende Freundin F im Schlafzimmer ein. Als er nach einer Stunde die Tür wieder öffnet, liegt sie noch immer schlafend im Bett. Vom Einschließen hatte sie nichts bemerkt.
Einordnung
Freiheitsberaubung nach § 239 StGB – Beeinträchtigung der potenziellen Fortbewegungsmöglichkeit
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