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Grundfall: Aufrechnung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A hat genug vom Sommer und kauft sich bei B ein neues Snowboard für €500. B schuldet A noch €500, weil A ihm den Garten gerichtet hat (§ 631 Abs. 1 BGB). A erklärt B, sie seien nun quitt.
Einordnung
Grundfall: Aufrechnung
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Aufrechnungslage: Fehlende Gegenseitigkeit
A schuldet B €100 für eine Kaffeemühle. B schuldet C €100 für ein Wärmekissen. C schuldet A €100 für eine Yucca-Palme.
Verhältnis von IfSG und Versammlungsrecht bei Corona–Demo
Aktivistin A veranstaltet ein „Klimacamp“. Die Infektionsschutzbehörde verpflichtet A auf Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG dazu, persönliche Daten der Teilnehmer zum Zweck der Covid-Kontaktnachverfolgung zu erfassen, diese über vier Wochen vorzuhalten und im Falle eines Corona-Falls vorzulegen.