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Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)

einfach
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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K kauft bei ihrer Lieferantin L 100 Säcke Mehl. B erklärt sich gegenüber L bereit, für die Kaufpreisforderung zu bürgen. Nach 5 Jahren stellt L fest, dass der Kaufpreis nie bezahlt wurde und nimmt B in Anspruch. B beruft sich auf die Verjährung.

Einordnung

Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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