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Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft bei ihrer Lieferantin L 100 Säcke Mehl. B erklärt sich gegenüber L bereit, für die Kaufpreisforderung zu bürgen. Nach 5 Jahren stellt L fest, dass der Kaufpreis nie bezahlt wurde und nimmt B in Anspruch. B beruft sich auf die Verjährung.
Einordnung
Einreden des Bürgen (§ 768 Abs. 1 S. 1 BGB)
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Grundfall: § 770 BGB
G verpachtet sein Restaurant für 5 Jahre an S, wobei die Pachtzinszahlungen durch eine Bürgschaft des B abgesichert sind. S unterlag bei Abschluss des Vertrages einem Inhaltsirrtum. Auch nachdem sie diesen bemerkt, hält S am Vertrag fest. Als S nach zwei Jahren nicht mehr zahlt, möchte G den B in Anspruch nehmen.

Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten
K kauft bei G ein Festzelt. Als Sicherheit erklärt sich B gegenüber G bereit, für die Kaufpreisschuld zu bürgen. Es stellt sich heraus, dass das Zelt schwere und unbehebbare Mängel aufweist und auch eine Nachlieferung nicht möglich ist. K verweigert die Bezahlung des Kaufpreises. G fordert von B den Kaufpreis.