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Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten

einfach
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7. Mai 2026
20 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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K kauft bei G ein Festzelt. Als Sicherheit erklärt sich B gegenüber G bereit, für die Kaufpreisschuld zu bürgen. Es stellt sich heraus, dass das Zelt schwere und unbehebbare Mängel aufweist und auch eine Nachlieferung nicht möglich ist. K verweigert die Bezahlung des Kaufpreises. G fordert von B den Kaufpreis.

Einordnung

Bürgschaft: Analoge Anwendung des § 770 Abs. 1 BGB bei anderen Gestaltungsrechten

Wie funktioniert Jurafuchs?

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