Jurafuchs

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Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

M und F schließen wirksam die Ehe. Sie bestimmen jedoch den Ehenamen erst nach der Eheschließung. Sie entscheiden sich für den Namen der F und schreiben die Bestimmung schriftlich auf Papier nieder. Die Unterzeichnung erfolgt mittels beglaubigten Handzeichens.

Einordnung

Öffentliche Beglaubigung des Handzeichens § 129 Abs. 2 S. 2 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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