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Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S schuldet G den Kaufpreis für einen Grill. C tritt dieser Schuld bei. Wenig später sind S und G in einen Verkehrsunfall verwickelt, wodurch S einen Schadensersatzanspruch gegen G erlangt. Nun möchte G den C in Anspruch nehmen.
Einordnung
Schuldbeitritt: Kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 2 HGB
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Erlass gegenüber einem Gesamtschuldnder
Lawra (L) und Justus (J) haben von Vermieter V eine Wohnung gemietet. Da J einmal kurzfristig auf Vs Tochter aufpasst, erlässt V ihm für diesen Monat die Miete. Am Monatsende verlangt V zwar nicht von J, aber von L Zahlung der Miete (€1.000). L weigert sich, da die Miete doch erlassen sei.

Schuldbeitritt: Gesamtwirkung des Gläubigerverzugs, § 424 BGB
A und B sind Gesamtschuldner. Am 01.08. klingelt A vereinbarungsgemäß bei Gläubiger G, um die Schuld in bar zu begleichen. G hat den Termin vergessen und reitet im Walde. Auf dem Heimweg wird A ausgeraubt. G will dennoch sein Geld.