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Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
F hat bei der Versicherung V eine Lebensversicherung zugunsten ihres Ehemanns M abgeschlossen. F täuscht ihren Tod vor. V zahlt die Versicherungssumme in Höhe von €700.000 an M. Später stellt sich der wahre Sachverhalt heraus.
Einordnung
Echter Vertrag zugunsten Dritter - Mangel im Deckungsverhältnis
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Anweisung durch Abtretung (Zessionsfall)
K und V schließen einen Kaufvertrag über eine Gitarre (§ 433 BGB). V muss diese erst noch von D besorgen und schließt mit D einen Kaufvertrag über die Gitarre. Die Forderung hieraus tritt er an K ab (§ 398 S. 1 BGB). D liefert die Gitarre an K.
Zession – Abtretung einer nicht existenten Forderung I
A hat eine seiner Lagerhallen bei V gegen Feuer versichert. Als die Halle tatsächlich abbrennt, tritt A den Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme gegen V an B ab. V zahlt diese an B aus. Später stellt sich heraus, dass A das Feuer tatsächlich selbst gelegt hat. V will ihr Geld wieder.