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§ 29 Abs. 6 BtMG, Betäubungsmittelimitate
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die wegen einer Behinderung auf den Rollstuhl angewiesene 35-jährige B bittet ihren drogenerfahrenen Arbeitskollegen T, ihr Amphetamin zu besorgen. T will B den Gefallen tun, hat aber Zweifel, ihr tatsächlich Rauschmittel geben zu können. Er verkauft ihr 5 Tütchen zu je 1g für €50 als Amphetamin. Tatsächlich sind es zermahlene Koffeintabletten.
Einordnung
§ 29 Abs. 6 BtMG, Betäubungsmittelimitate
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