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Spontanäußerung – Umschlagen in Vernehmung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T erscheint auf der Polizeiwache und berichtet ungefragt dem Polizisten P, soeben ihren fremdgehenden Ehemann im Streit erstochen zu haben. P nimmt sie daraufhin vorläufig fest und fährt sie mit dem Kollegen K zur Staatsanwaltschaft. Während der langen Fahrt berichtet T den beiden Beamten die Einzelheiten der Tat, ohne dass diese sie zuvor belehrt haben (§§ 163a Abs. 4, 136 Abs. 1 StPO).
Einordnung
Spontanäußerung – Umschlagen in Vernehmung
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