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§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er, angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.
Einordnung
§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand
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