Jurafuchs

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§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

einfach
schwer73 % lösen richtig
7. Mai 2026
15 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs

D verletzt sich. Da T kein Handy zur Hand hat, fährt er, angestiftet von D diesen selbst ins Krankenhaus, obwohl er weiß, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig ist. Aufgrund der Rauschwirkung überfährt er beinahe die O. Eine solche Situation hatte T billigend in Kauf genommen.

Einordnung

§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB: Rechtfertigender Notstand

Wie funktioniert Jurafuchs?

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