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§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Trotz einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,3 Promille (‰) fährt T mit ihrem Motorrad zur Arbeit. Dabei begeht sie einige Geschwindigkeitsverstöße.
Einordnung
§ 316 StGB: Keine relative Fahruntüchtigkeit
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§ 316 StGB: AAK & Fahruntüchtigkeit
Der Mofa-Fahrer T gerät in eine Polizeikontrolle und wird einer Atemalkoholanalyse unterzogen, weil ein plötzlicher hysterischer Lachanfall des schwankenden T den Polizisten verdächtig vorkam. Die Messung ergibt eine Atemluftalkoholkonzentration (AAK) von 0,6 mg/l.

§ 316 StGB: Rückrechnung
Um 17 Uhr fährt T mit seinem Pkw zum Strand. Obwohl er dabei Alkohol trinkt, unterlaufen ihm keinerlei Fahrfehler. Eine um 24 Uhr entnommene Blutprobe ergibt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,5 Promille (‰).