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Streitgenossenschaft 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Student S bezieht in Heidelberg seine erste eigene Wohnung, seine Mutter M verbürgt sich selbstschuldnerisch für die Mietzahlungen. Als S mit 2 Monatsmieten im Rückstand ist, möchte Vermieter V sowohl S als auch M verklagen.
Einordnung
Streitgenossenschaft 2
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Notwendige Streitgenossenschaft
S kann sich seinen kostspieligen Lebenswandel nicht mehr leisten. Gläubiger G lässt eine Forderung des S gegen D pfänden (§§ 829, 835 ZPO). V und X, weitere Vertragspartner des S, haben dafür ebenfalls einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt und möchten auch etwas vom Geld haben. V klagt auf Hinterlegung des Geldes und X schließt sich der Klage an (§§ 856 Abs. 2 ZPO).

Auswirkungen der Streitgenossenschaft auf sachliche Zuständigkeit (Addition von Streitwerten)
K erhebt Klage beim Landgericht L gegen Bauunternehmer B und Elektriker E. Aufgrund der Mängel an seinem neuen Einfamilienhaus möchte er von beiden jeweils €6.000 Schadensersatz. Von B wegen des mangelhaften Fundaments, von E wegen Mängeln an der Elektrik. E widerspricht der gemeinsamen Klage.