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§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Rücksichtnahme auf körperliche Behinderungen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der Blinde B geht mit seinem Blindenstock in eine Elektronikfachhandlung und kauft sich eine neue Musikanlage. Verkäufer V weist ihn beim Abschluss des Kaufvertrags ausdrücklich auf die vor ihm liegenden ausgedruckten AGB hin.
Einordnung
§ 305 Abs. 2 BGB Nr. 2 BGB Möglichkeit der Kenntnisnahme – Rücksichtnahme auf körperliche Behinderungen
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