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Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem Orangensaft (Wert: €1) auf.
Einordnung
Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
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Grundfall: Verarbeitung
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.
Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II
A kauft von B dessen altes Wohnmobil, um damit auf eine Europareise zu gehen. Am 01.08. übergibt und übereignet B das Wohnmobil an A. Die Zulassungsbescheinigung II kann er A nicht aushändigen, weil er diese dem W als Sicherheit für einen Kredit verpfändet hat.