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Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Ministerium M gewährt nach Landeshaushaltsplan und Verwaltungsrichtlinien Prämien, wenn Eigentümer mindestens 5 Hektar Land verpachten. P beantragt als erster eine Subvention. M lehnt die Subvention ab. Die gleich gelagerten Anträge von X, Y und Z bewilligt M einige Wochen später.
Einordnung
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch aus einem Grundrecht: Art. 3 Abs. 1 GG: Antizipierte Selbstbindung der Verwaltung
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 6 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. P erhebt die statthafte Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Bewilligung der Prämie. P ist klagebefugt, wenn möglicherweise ein Anspruch auf Gewährung der Prämie besteht.
2. P hat einen Anspruch auf Gewährung der Prämie aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn auf Seiten von M eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten ist.
3. Die Selbstbindung der Verwaltung entsteht bereits durch den Erlass von Verwaltungsvorschriften.
4. Vorliegend hat M, bevor P den Antrag stellt, noch keine Subventionen i.S.d. Verwaltungsvorschrift gewährt. Es ist umstritten, ob auch in diesen Fällen eine Selbstbindung der Verwaltung bestehen kann.
5. Nach der wohl h.M. der Rspr. und in Teilen der Literatur muss eine Verwaltungsvorschrift vorliegen, die die begehrte Leistung gewährt, damit eine "antizipierte Verwaltungspraxis" infrage kommt.
6. Praxisnäher ist die Meinung, die die antizipierte Verwaltungspraxis ablehnt.
Fundstellen
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