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Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E verkauft und übereignet seine wertvolle Uhr an B, da B ihm mit Gewalt droht. E erklärt später gegenüber B, alles anzufechten. B veräußert die Uhr weiter an G. G weiß, dass E dem B die Uhr nur infolge der Androhung von Gewalt verkauft und übereignet hat.
Einordnung
Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB
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