Jurafuchs

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Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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E verkauft und übereignet seine wertvolle Uhr an B, da B ihm mit Gewalt droht. E erklärt später gegenüber B, alles anzufechten. B veräußert die Uhr weiter an G. G weiß, dass E dem B die Uhr nur infolge der Androhung von Gewalt verkauft und übereignet hat.

Einordnung

Kenntnis der Anfechtbarkeit, § 142 Abs. 2 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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