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Garantenstellung als besonderes persönliches Merkmal (§ 28 StGB)

Besonders examenstauglich 2. Examen
einfach
schwer66 % lösen richtig
9. Mai 2023
55 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

Jurafuchs Illustration: A und B fahren in Autos von dem schwerverletzten Radfahrer R weg, den A gerade überfahren hat.

A und B fahren betrunken in ihren Autos. A fährt voraus, B folgt ihm. An einer Kreuzung übersieht A den vorfahrtsberechtigten Radfahrer R und überfährt ihn. R ist tödlich verletzt. A denkt zwar, er könne R noch retten. A bittet B, As defektes Fahrzeug abzuschleppen, um As Tat zu verdecken. B folgt As Bitte.

Einordnung

Der BGH hat klargestellt, dass die Garantenstellung aus Ingerenz, also aufgrund eines früheren Fehlverhaltens, ein besonderes persönliches Merkmal darstellt. Dieses kann nicht einfach auf andere Beteiligte übertragen werden kann. Dies entschied das Gericht in einem Fall, in dem ein Autofahrer nach einem tödlichen Unfall einem Freund bei der Beseitigung von Beweismitteln geholfen hatte. Der Fahrer war auf Bitten seines Freundes, der den Unfall unter Alkoholeinfluss und ohne Führerschein verursacht hatte, an den Unfallort zurückgekehrt.

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen

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