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Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift eines Richters (Strafkammer)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird vor dem Landgericht verurteilt. Der Eröffnungsbeschluss des Prozesses ist nur von der Vorsitzenden der großen Strafkammer unterschrieben worden. Laut Aktenvermerk äußerte die Vorsitzende im Prozess, der Beschluss sei „gemeinsam gefällt worden”. Dienstliche Äußerungen der anderen Berufsrichter bestätigen das.
Einordnung
Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift eines Richters (Strafkammer)
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Eröffnungsbeschluss - Wirksamkeit trotz fehlender Unterschrift einer Richterin (Amtsgericht)
A wird vor dem Amtsgericht Bad Homburg - Strafrichterin - verurteilt. Ihr wird ein mit “Eröffnungsbeschluss” überschriebenes und ausgefülltes, aber nicht unterschriebenes Formularblatt zugestellt. In der Sprungrevision rügt sie das Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses.
Kein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss
Gegen A wird ein Haftbefehl erlassen. Bereits im Haftprüfungstermin setzt das Gericht laut Protokoll Termin zur Hauptverhandlung fest und hört A zur Anklage an, bevor es den dringenden Tatverdacht bejaht. Ein ausdrücklicher Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO) ergeht im weiteren Prozess nicht mehr. A legt gegen seine spätere Verurteilung Revision ein.