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Nach Tagen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Verkäufer V überreicht dem Kaufinteressenten K am Freitag, 15.10. ein Vertragsangebot. Darin steht unter anderem: „Das Angebot erlischt, wenn es nicht innerhalb von 4 Tagen ab dessen Erhalt angenommen wird.“
Einordnung
Nach Tagen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)
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Nach Wochen bemessen (§ 188 Abs. 2 BGB)
Gläubigerin G beantragt den Erlass eines Mahnbescheids gegen Schuldner S. Dieser wird dem S am Dienstag, den 02.11. zugestellt. Da weiterhin keine Zahlung durch S erfolgt, möchte G nun auch einen Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids stellen und fragt sich, ab wann das möglich ist.
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B wurde vom Amtsgericht A dazu verurteilt, € 2.000 an K zu zahlen. Das Urteil wurde B am 25.6. zugestellt. Sie möchte dagegen Berufung einlegen.