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Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der Unbekannte U fuhr Fahrradfahrer F am 24.03.2021 fahrlässig mit seinem Auto an und flüchtete. F wurde verletzt. Die Heilbehandlung kostete €5.000. Da es keine Zeugen gibt und F das Kennzeichen nicht gesehen hat, weiß er bis heute (25.09.2022) nicht, wer ihn geschädigt hat.
Einordnung
Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB
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A parkt sein Auto am 15.05.2022 in einem Parkhaus. Der unbekannte U fährt versehentlich mit seinem Auto beim Ausparken den Seitenspiegel des A ab und verschwindet. A bemerkt dies, als er zurückkommt. Er hofft, das Kennzeichen des U mithilfe von Überwachungsbändern herauszufinden.
Hemmung
P ist professioneller Pingpongspieler. Im Mai 2018 hat ihm Rivale R aus Ärger über eine Niederlage gegen P die Reifen zerstochen und weigert sich bis heute (28.12.2021), dafür aufzukommen. P will klagen, fragt sich aber, ob dies mit Blick auf die Verjährung noch lohnt.