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Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Der Unbekannte U fuhr Fahrradfahrer F am 24.03.2021 fahrlässig mit seinem Auto an und flüchtete. F wurde verletzt. Die Heilbehandlung kostete €5.000. Da es keine Zeugen gibt und F das Kennzeichen nicht gesehen hat, weiß er bis heute (25.09.2022) nicht, wer ihn geschädigt hat.

Einordnung

Verjährungshöchstfristen für Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 2 BGB

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