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Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Querulant Q hat mal wieder Probleme mit der Polizei. Als die Lage eskaliert, beleidigt er zunächst den Polizisten P als „Donutspachtler" (§ 185 S. 1 StGB). Als P dem Q kurz den Rücken zudreht, zieht Q ein Messer und verletzt P damit schwer (§ 226 Abs. 1 StGB).
Einordnung
Beschränkung der Verfolgung nach § 154a StPO
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