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Mittelbare Drittwirkung von Grundrechte ("Bierdosenflashmob für die Freiheit")
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheLösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet abDiese 9 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Der Bierdosen-Flashmob für die Freiheit ist eine Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG.
2. Der G-GmbH steht ein Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) im Hinblick auf den N-Platz zu.
3. A kann sich gegenüber dem Hausverbot der G-GmbH auf die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) berufen, weil die G-GmbH unmittelbar an Grundrechte gebunden ist.
4. A's Versammlungsfreiheit ist angesichts des Hausverbots der privaten G-GmbH zu berücksichtigen, weil Grundrechte in den Rechtsbeziehungen zwischen Privaten mittelbare Wirkung entfalten.
5. Die Reichweite der mittelbaren Grundrechtsbindung Privater beschränkt sich auf das Mindestmaß der unmittelbaren Grundrechtsbindung, die den Staat in einer vergleichbaren Lage träfe.
6. Die Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) gewährt ein Recht darauf, über den Ort der Versammlung zu bestimmen.
7. Das Recht darauf, den Ort der Versammlung zu bestimmen, verschafft ein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten.
8. Das Recht darauf, den Ort der Versammlung zu bestimmen, erstreckt sich auf Orte, die zum allgemeinen kommunikativen Verkehr eröffnet sind.
9. Zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Eigentumsrecht der G-GmbH und der Versammlungsfreiheit des A muss vorliegend das Eigentumsrecht zurücktreten.
Fundstellen
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