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Haftungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Porschesammler P kauft bei Privatverkäufer V einen gebrauchten Porsche 911. Im Kaufvertrag ist der Porsche als „Baujahr 1990“ beschrieben. Zusätzlich vereinbaren P und V, dass die Gewährleistung für Sachmängel ausgeschlossen ist. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass es sich um einen Porsche Baujahr 1992 handelt, den P schon hat. V wusste davon nichts.
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AGB-Kontrolle
Fahrradhändler F bestellt bei Hersteller H 20 Pegasus-Fahrräder. Dabei verwendet H seinen Standardkaufvertrag mit der AGB-Klausel: „Die Mängelgewährleistung ist auf die Nacherfüllung beschränkt.“ Die Fahrräder werden mit defekten Bremsen geliefert. Nach Ablauf der von F gesetzten Nacherfüllungsfrist erklärt F den Rücktritt.

§ 377 HGB
Gemüsehändlerin H e.K. bestellt bei Lieferant L e.K. drei Paletten Gewürzgurken. Diese sind schon bei der Lieferung verschimmelt, was durch das durchsichtige Glas leicht erkennbar ist. H achtet jedoch gar nicht auf die Inhalte der Gläser, sondern lässt sie gleich ins Lager bringen. Drei Wochen später bemerkt H den Schimmel.