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§ 439 Abs. 4 BGB – Absolute Unverhältnismäßigkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Unternehmer U kauft bei Immobilienhändler I ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück für €50.000, die auch dem objektiven Wert im mangelfreien Zustand entsprechen. Das Haus ist schimmelbefallen und daher nur €25.000 wert; eine Mangelbeseitigung würde €150.000 kosten.
Einordnung
§ 439 Abs. 4 BGB – Absolute Unverhältnismäßigkeit
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