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Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber speziellen Freiheitsrechten (Grundfall)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Demonstrant D erhält auf einer Großdemonstration auf dem Rathausmarkt von der Polizei einen Platzverweis. D ist empört: Es könne doch nicht angehen, dass ihm verboten werde, auf einem öffentlichen Platz „rumzustehen“. D ist Deutscher.
Einordnung
Subsidiarität der allgemeinen Handlungsfreiheit gegenüber speziellen Freiheitsrechten (Grundfall)
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Weiterer Fall der Subsidiarität der allg. Handlungsfreiheit gegenüber einem speziellen Freiheitsrecht (Verdeutlichung)
Jurastudent J schreibt auf einem beliebten Bewertungsportal für Professoren eine negative Bewertung über seinen grantigen Grundrechtsprofessor G, in der er Gs Vorlesung als langweilig bezeichnet. G bemerkt dies und lässt J daher nicht an der Abschlussklausur teilnehmen.
Fall, in dem der allg. Handlungsfreiheit neben dem speziellen Freiheitsrecht eine Auffangfunktion zukommt (bei Deutschen-Grundrecht und Nichtdeutschem Grundrechtsträger)
Die südafrikanische Staatsbürgerin S ist nach Hamburg gezogen und will dort ihrem Beruf als Psychotherapeutin weiter nachgehen. Hierfür beantragt sie eine Erlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz. In der Durchführungsverordnung zu dem Gesetz wird eine Erlaubniserteilung an Ausländer verboten.