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§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwVfG: Ausgleich des Vermögensnachteils
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

C will in ihrem Garten ein Tropenhaus errichten. Nachdem Baubehörde B ihr zunächst die erforderliche Baugenehmigung erteilt hat, bemerkt B, dass das Bauvorhaben rechtswidrig ist und nimmt die Genehmigung zurück. C hat bereits Baumaterial gekauft und einen Architekten beauftragt.
Einordnung
§ 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwVfG: Ausgleich des Vermögensnachteils
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