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Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T nimmt dem O eine Schallplatte aus seiner Sammlung weg. Er plant dabei von Anfang an, dem O als Ersatz die entsprechende Platte, vorgeblich als aus seiner eigenen Sammlung stammendes Stück, anzubieten. O denkt aus Zerstreutheit, er habe die Platte wohl aus Versehen auf dem Wertstoffhof entsorgt und geht auf das Angebot ein.
Einordnung
Von Beginn an geplante Rückgabe an den Eigentümer | Täter leugnet fremdes Eigentum
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Täter hat keinen Anspruch auf die Sache
D bricht in Zueignungsabsicht den Gewahrsam des E an dessen Smartphone. D weiß, dass ihm kein Aneignungsrecht und kein fälliger schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung des Smartphones zusteht.

Dritt-Aneignung 2
T knackt das Schloss des am Bahnhof Altona abgestellten Fahrrads der O. Er steigt auf das Rad und beabsichtigt, es zu seiner Schwester nach Osdorf zu fahren und es auf der Terrasse in ihrem Garten abzustellen, damit sie es zukünftig benutzen kann.