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Auf die individuelle, intellektuelle Entwicklung kommt es nicht an.
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die 13-jährige T ist hochbegabt und für ihr Alter intellektuell extrem weit entwickelt. Dennoch steckt sie im KaDeWe eine ungesicherte Gesichtsmaske von Burberry in ihre Tasche, um bei ihren deutlich älteren Mitschülern (sie hat einige Klassenstufen übersprungen) neidische Blicke auf sich ziehen.
Einordnung
Auf die individuelle, intellektuelle Entwicklung kommt es nicht an.
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Teilnehmer an der Tat eines Kindes (§ 29 StGB)
M bringt ihre 13-jährige Tochter T auf die Idee, im KaDeWe eine ungesicherte Burberry-Maske einzustecken, um damit auf T's Instagram-Account besonders viele Likes einzufahren. Begeistert nimmt T die Maske mit. Insgeheim hofft M, sich die Maske ausleihen und bei der Arbeit als Taxifahrerin tragen zu können, um Fahrgäste zu beeindrucken.

Alkoholrausch
Die 19-Jährige alkoholungewöhnte T und der 20-jährige O feiern wegen der neuerlichen Corona-Maßnahmen bei sich zu Hause eine einsame Party mit viel Doppelkorn und lauter Musik. Völlig betrunken (BAK zum Tatzeitpunkt 3,5 ‰) und frustriert über ihr geplatztes Auslandssemester fügt T dem O mit einer kaputten Bierflasche Wunden an den Unterarmen zu. In diesem Zustand ist T nicht mehr fähig, das Unrecht der Tat einzusehen.