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Einseitiges Rechtsgeschäft (Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB)

einfach
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7. Mai 2026
21 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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V will K einen gebrauchten Skoda Fabia für €11.000 anbieten. In der E-Mail an K verschreibt sich V und verlangt €10.000. K nimmt dieses Angebot an. Nach Aufdeckung des Irrtums erklärt V gegenüber K die Anfechtung des Angebots wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).

Einordnung

Einseitiges Rechtsgeschäft (Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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