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Einseitiges Rechtsgeschäft (Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V will K einen gebrauchten Skoda Fabia für €11.000 anbieten. In der E-Mail an K verschreibt sich V und verlangt €10.000. K nimmt dieses Angebot an. Nach Aufdeckung des Irrtums erklärt V gegenüber K die Anfechtung des Angebots wegen Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB).
Einordnung
Einseitiges Rechtsgeschäft (Anfechtungserklärung, § 143 Abs. 1 BGB)
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