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Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E hebt einen großen Geldbetrag von der Bank ab. Sein Freund F erklärt sich aus Gefälligkeit bereit, die Geldscheine in seiner Tasche bis zur Wohnung des E zu tragen.
Einordnung
Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB
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