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Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB

einfach
schwer77 % lösen richtig
7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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E hebt einen großen Geldbetrag von der Bank ab. Sein Freund F erklärt sich aus Gefälligkeit bereit, die Geldscheine in seiner Tasche bis zur Wohnung des E zu tragen.

Einordnung

Weisungsunterworfenheit aus tatsächlichen Gründen – Besitzdiener nach § 855 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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