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Standardfall: „Normale“ Bekanntmachung, obwohl gesetzlich die förmliche Zustellung vorgeschrieben
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Studentin S stellt bei der zuständigen Behörde einen BAföG-Antrag. Diesem Antrag wird jedoch nicht entsprochen. Daraufhin legt S Widerspruch ein. Die Behörde hilft dem Widerspruch nicht ab und gibt der S versehentlich durch einen unförmlichen Brief den Widerspruchsbescheid bekannt.
Einordnung
Standardfall: „Normale“ Bekanntmachung, obwohl gesetzlich die förmliche Zustellung vorgeschrieben
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Förmliche Zustellung durch die Post mittels Postzustellungsurkunde (§ 3 VwZG)
Die BAföG-Behörde möchte der Studentin S den Widerspruchsbescheid mittels Postzustellungsurkunde zustellen und vermerkt dies in den Akten. Sodann übergibt die Behörde der Post die erforderlichen Unterlagen. S wird der Bescheid ausgehändigt.
Förmliche Zustellung durch die Post mittels Einschreiben (§ 4 VwZG)
Gegenüber der Studentin S möchte die BAföG-Behörde den Widerspruchsbescheid mittels Einschreiben mit Rückschein zustellen und vermerkt den Tag der Aufgabe zur Post in den Akten. S erhält den Bescheid von der Post und unterschreibt den Auslieferungsbeleg.