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§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 2
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm in Kenntnis der Art und Weise der geplanten Tatausführung besorgt.
Einordnung
§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 2
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§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3
T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm besorgt. Er wusste zwar, dass mit der Pistole die O erschossen werden sollte. Dass T die O im Schlaf erschießen wollte, war B nicht bekannt.

Täter und Teilnehmer töten jeweils aus Habgier
T tötet die O, weil ihm M, der Ehemann der O, dafür €25.000 zahlt. M möchte auf diesem Weg an das Erbe schneller herankommen.