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§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T erschießt die nichtsahnende O, während diese schläft, mit einer Pistole. Die Pistole hat B ihm besorgt. Er wusste zwar, dass mit der Pistole die O erschossen werden sollte. Dass T die O im Schlaf erschießen wollte, war B nicht bekannt.
Einordnung
§ 28 StGB bei tatbezogenen Mordmerkmalen (2. Gruppe) – 3
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