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Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Dingliche Einigung des Minderjährigen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der 16-jährige M kauft heimlich und ohne Zustimmung seiner Eltern ein Motorrad von V. Das Geld hebt M von einem für seine Ausbildung bestimmten Sparbuch ab. M bezahlt bar, woraufhin V ihm das Motorrad übereignet. Die Eltern des M genehmigen den Kauf endgültig nicht.
Einordnung
Übereignung nach § 929 S. 1 BGB: Dingliche Einigung des Minderjährigen
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