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Zufallsfunde
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Polizist P vermutet, dass der des Diebstahls verdächtige B in seiner Wohnung das gesuchte Diebesgut lagert. Mit richterlicher Durchsuchungsanordnung durchsucht P die Wohnung. Dort findet er neben dem Diebesgut auch Pakete mit Kokain, welches er ebenfalls sicherstellt.
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Durchsuchung bei Dritten
Polizistin P beobachtet, wie der eines Diebstahls verdächtige B auf seiner Flucht der spazierenden Oma etwas in ihre Handtasche steckt. Als P den B einholt, stellt P fest, dass B nicht mehr im Besitz des Diebesguts ist. P vermutet, dass B dieses in die Tasche von O gesteckt hat.

Beschlagnahme (§§ 94 ff.)
B ist des Totschlags verdächtig. Staatsanwalt S ordnet unter berechtigter Inanspruchnahme seiner Eilkompetenz die Beschlagnahme der in der Wohnung des B gefundenen Tatwaffe an. B widerspricht der Beschlagnahme ausdrücklich. Eine richterliche Bestätigung holt S nicht ein.