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Nachtragsanklage - Verhältnis von Nachtragsanklage und Verfahrensverbindung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A ist wegen mehrfachen Kindesmissbrauchs angeklagt. Die Geschädigte schildert im Prozess weitere Taten. Die Staatsanwaltschaft klagt diese Taten neu an. Dann beantragt sie die Verbindung mit der anhängigen Sache. Richterin R beschließt ohne Zustimmung von A die Verbindung.
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