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Objektive Bedingung der Strafbarkeit
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T, B und O geraten in Streit und beginnen in einer Kneipe eine Prügelei. O stürzt dabei unglücklich und zieht sich eine tiefe Schnittwunde am Arm zu.
Einordnung
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Zeitpunkt der Beteiligung: Ausscheiden vor Eintritt der schweren Folge
Zwischen T, B, C und O entbrennt ein heftiger Streit, der in einer Prügelei mündet. B zieht sich nach einer Verletzung zurück. T, C und O schlagen weiter aufeinander ein, wobei O so getroffen wird, dass er erblindet.
§ 231 Abs. 2 StGB: Vorwerfbarkeit
O und B greifen den schwachen T in einer Kneipe an. T muss sich wehren. Sein Faustschlag lässt O auf dem linken Auge erblinden.