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Einführungsfall: § 160 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und „ruft diesem in Erinnerung“, dass die beiden zur Tatzeit zusammen gewesen wären. Der gutgläubige F wird daraufhin als Zeuge vor Gericht geladen und sagt zugunsten des T falsch aus.
Einordnung
Einführungsfall: § 160 StGB
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T ist angeklagt. Er wendet sich an seinen Freund F und "ruft diesem in Erinnerung", dass die beiden doch zur Tatzeit zusammen gewesen wären. T meint, F werde unvorsätzlich diese Angaben machen. Tatsächlich hat F den T durchschaut und sagt vorsätzlich zu seinen Gunsten falsch aus.
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