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§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T nimmt an einem illegalen Straßenrennen teil. Er vertraut zwar darauf, dass niemand zu Schaden kommt, nimmt konkrete Gefährdungen aber billigend in Kauf. Da er die Kontrolle verliert, rast er in eine Menschenmenge. 20 Menschen erleiden einfache Gesundheitsschädigungen.
Einordnung
§ 315d Abs. 5 StGB: Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen
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§ 315d Abs. 5 StGB: Kein Gefahrverwirklichungszusammenhang
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