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Sachmangel: offene Teilleistung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K bestellt bei V 10t Gummibärchen. V hat Probleme mit seinen Zulieferern. Er liefert deshalb zunächst 5t Gummibärchen und verspricht den Rest schnellstmöglich zu besorgen.
Einordnung
Sachmangel: offene Teilleistung
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Kompatibilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
Anwältin A möchte von V ein Ladekabel für ihr dienstliches E-Auto kaufen. V sichert zu, dass das Kabel auch für das Automodell der A geeignet ist. Daraufhin willigt A in den Kauf ein. Es stellt sich heraus, dass das Ladekabel nicht für As Automodell geeignet ist, das Kabel nämlich nicht in den entsprechenden Anschluss passt. Bei anderen Automodellen funktioniert das Kabel problemlos.
Interoperabilität, § 434 Abs. 2 S. 2 BGB
K kauft von V eine Smart-Home-Lampe. V versichert, dass diese mit den anderen Smart-Home-Geräten, die K bereits besitzt, interagieren könne. Zuhause angekommen stellt K fest, dass die Lampe sich nicht mit den anderen Geräten verbinden lässt.