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Eingreifen freiwilliger, rechtlich nicht verpflichteter Retter – objektive Zurechnung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Der schusselige S hat in seiner Wohnung im 1. Stock vergessen, den Herd auszuschalten. Es kommt im Mehrfamilienhaus zum großflächigen Brand. Passantin P läuft daran vorbei und hört die Schreie eines Babys. Sie geht hinein und wird im Flur von einem herabfallenden Balken getötet.
Einordnung
Eingreifen freiwilliger, rechtlich nicht verpflichteter Retter – objektive Zurechnung
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Offensichtlich unvernünftiges oder sinnloses Eingreifen freiwilliger, rechtlich nicht verpflichteter Retter
S hat in seiner Wohnung im 1. Stock vergessen, den Herd auszuschalten. Es kommt im Mehrfamilienhaus zum großflächigen Brand. X stürzt sich in die Erdgeschosswohnung des Y, um sein dem Y ausgeliehenes Lieblingskochbuch zu retten. X stirbt in der Wohnung an einer Rauchvergiftung.
Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten („Psychiatriefall“)
Der gefährliche Patient P ist zum Schutz der Öffentlichkeit in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Die Ärzte A und B gewähren P trotzdem unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei zwei Menschen.