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Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Professor P kauft bei Immobilienhai I eine Altbauvilla in Bonn zum objektiven Wert von €500.000. Nach Gefahrübergang stellt sich heraus, dass der Balkon einsturzgefährdet ist und saniert werden muss. Die Villa ist deshalb nur €400.000 wert.
Einordnung
Minderung beim Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2 i.V.m. § 441 Abs. 1 BGB)
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Nebeneinander von Minderung und großem Schadensersatz wegen desselben Mangels?
K kauft von B einen neuen Mercedes (99.900 €) und erhält ein sog. "Montagsauto" (hohe Fehleranfälligkeit wg. Herstellungsmängeln). K bringt es 7x zur Nachbesserung und mindert den Kaufpreis um 20 %. Nach 9x Nachbesserung verlangt K "großen Schadensersatz".

Minderung des Kaufpreises bei unerheblichem Mangel
Senior-Partner P kauft bei Mercedes-Händler M einen neuen Mercedes-AMG G 63 zum objektiven Wert von €200.000. Zu Hause angekommen bemerkt er, dass an einer Felge ein 1cm langer oberflächlicher Kratzer ist, dessen Behebung €50 kosten würde und den Wert des Autos um €50 mindert. Die von P gesetzte Frist verstreicht fruchtlos.