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Beendeter oder unbeendeter Versuch – Gleichgültigkeit des Täters?
Sachverhalt
Reduziert auf das WesentlicheEinordnung
Die Abgrenzung zwischen einem beendeten und einem unbeendeten Versuch kann sich als schwierig gestalten. Wie ein Versuch einzuordnen ist, bei dem sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung keine Vorstellung über die Folgen seines Tuns macht oder ihm der Erfolg gleichgültig ist, hat der BGH nun entschieden. Hier sei ein beendeter Versuch anzunehmen. Grund dafür ist, dass ein Täter, der gleichgültig gegenüber dem Erfolgseintritt eingestellt ist, nicht bessergestellt werden soll als derjenige, der sich Gedanken über die Folgen seines Tuns macht.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du den Rücktritt beim Alleintäter, wenn ein beendeter Versuch vorliegt, bei dem der Erfolg ohne Zutun des Täters verhindert wird (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)?
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beendeter Versuch
- Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
- Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
- Freiwilligkeit
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