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Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A ist wegen Mordes angeklagt. Nach Abschluss der Beweisaufnahme setzt die Vorsitzende R eine Frist zur Stellung von weiteren Beweisanträgen. Lange nach Fristablauf beantragt Verteidiger V am Ende des vorletzten Verhandlungstages, ein viertes Gutachten zur Feststellung der Schuldfähigkeit des A einzuholen, was weitere drei Monate dauern würde. V weigert sich, die Notwendigkeit des neuen Gutachtens zu begründen.
Einordnung
Ablehnung von Beweisanträgen / Frist / Prozessverschleppung
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Unzulässige Ablehnung von Beweisanträgen, §§ 244 Abs. 3-6, 245 Abs. 2 StPO
Angeklagter A stellt den Antrag: „Ich beantrage, Z, wohnhaft Fuchsstraße 24, 14050 Berlin, über die Tatsache zu vernehmen, dass ich am 27.05.2023 zwischen 15:30 Uhr und 17:30 Uhr mit Z zusammen das Bundesligafinale schaute und deshalb nicht am Tatort gewesen sein kann.“ Das Gericht lehnt dies ab. As Anwesenheit am sei Tatort bereits bewiesen.
Ablehnung eines Beweisantrags bei völliger Ungeeignetheit des Beweismittels (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 StPO)
A beantragt, durch die Vernehmung seines Milieu-Freundes B Beweis zu erheben über die Tatsache, dass er zur Tatzeit in seinem Stammlokal mit B Skat spielte. Das Gericht lehnt die Vernehmung des B als ungeeignet ab, da B As Milieu-Freund von vornherein unglaubwürdig sei.