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Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D entwendet das E-Bike des E und stellt es auf seinem Grundstück ab. E kann den Wohnort des D ausfindig machen und holt sich sein E-Bike vom Grundstück des D zurück.
Einordnung
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB
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Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist
D entwendet das E-Bike des E im Jahr 2017. 2019 entdeckt E bei einem Stadtbummel zufällig sein E-Bike, das D mit einem Fahrradschloss an einer Laterne abgeschlossen und gesichert hat. E knackt das Schloss und fährt auf dem E-Bike davon.
Eigentümer verschafft sich Besitz an gestohlener Sache – Eigentum vs. Besitzschutz
Es Auto wird im Ausland gestohlen. Wochen später kauft der gutgläubige B das Auto in Deutschland von Verkäufer V, der ihm das Auto auch übergibt. E macht das Auto über die Ortungsdaten ausfindig, nimmt es mit seinem Schlüssel an sich und fährt davon.