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Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D entwendet das E-Bike des E im Jahr 2017. 2019 entdeckt E bei einem Stadtbummel zufällig sein E-Bike, das D mit einem Fahrradschloss an einer Laterne abgeschlossen und gesichert hat. E knackt das Schloss und fährt auf dem E-Bike davon.
Einordnung
Ausschluss gem. § 861 Abs. 2 BGB - Überschreitung der Jahresfrist
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