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Entstehung: Dingliche Einigung, § 873 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

K möchte von V für €50.000 ein luxuriöses Gartenhaus kaufen. Zur Sicherung der Kaufpreisforderung möchte sich V von K eine Hypothek an Ks Grundstück bestellen lassen. K erklärt sich damit einverstanden.
Einordnung
Entstehung: Dingliche Einigung, § 873 BGB
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Basicsfall
Grundstückseigentümer G (Unternehmer) benötigt einen Kredit von seiner Bank B. B gewährt diesen, verlangt hierfür aber Sicherheiten. B schlägt G vor, eine Buchhypothek zugunsten der B zu bestellen. B und G einigen sich hierüber und schließen einen Darlehensvertrag in Schriftform. Weitere Schritte unternehmen G und B nicht.

Willensmangel beim Eigentümer
E hat eine Faszination für Ententeiche. Den Traum eines eigenen Ententeichs möchte er verwirklichen. Zur Sicherung der Darlehensforderung zur Finanzierung des Teichs bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des Gläubigers G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerwartet geisteskrank. G verlangt von E die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB.