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Willensmangel beim Eigentümer
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

E hat eine Faszination für Ententeiche. Den Traum eines eigenen Ententeichs möchte er verwirklichen. Zur Sicherung der Darlehensforderung zur Finanzierung des Teichs bestellt E an seinem Grundstück eine Hypothek zugunsten des Gläubigers G. Bei der Hypothekenbestellung war E unerwartet geisteskrank. G verlangt von E die Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 BGB.
Einordnung
Willensmangel beim Eigentümer
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Willensmangel des Erwerbers, Rechtsfolge
Rechtsanwaltsfachangestellter Rudi möchte sich eine schöne Stadtwohnung in Hamburg kaufen. Zur Finanzierung möchte er ein Darlehen bei der B-Bank aufnehmen. Zur Absicherung der Darlehensforderung erklärt sich seine Freundin F gegenüber der B-Bank bereit, eine Hypothek an ihrem Grundstück zu bestellen. Die Willenserklärung seitens B ist jedoch nichtig.
Berechtigung hinsichtlich des Grundstücks
E ist insolvent. Ein Insolvenzverwalter ist schon bestellt. E nimmt ein Darlehen bei G auf, welcher eine Sicherheit verlangt. E und G einigen sich über die Bestellung einer Hypothek am Grundstück des E zugunsten der G. Die Hypothek wird eingetragen und es erfolgt auch die Briefübergabe.