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Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Beschuldigter B wird vom Polizeibeamten P vernommen. P spiegelt B vor, sein Mittäter M habe schon umfassend gestanden und B schwer belastet. P will B so zu einer geständigen Einlassung bewegen. B lässt sich daraufhin geständig ein.
Einordnung
Verbotene Vernehmungsmethoden - Täuschung (tatsächlich)
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Verbotene Vernehmungsmethoden - Versprechen eines Vorteils
Beschuldigte B sitzt wegen Fluchtgefahr in U-Haft. Dort wird sie von Polizeibeamten P vernommen. Vor der Vernehmung sagt P der B zu, dass diese aus der U-Haft entlassen werde, wenn sie sich geständig einlässt.
Belehrungspflicht von Zeugen (§ 57 StPO)
Polizeianwärter Paul führt seine erste Zeugenvernehmung durch. Aufgrund seiner Aufregung belehrt P den Zeugen Z zwar über die Wahrheitspflicht. P vergisst aber, Z über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen Aussage aufzuklären. Z belastet den Beschuldigten B erheblich.